Robert Hofmann
AGB
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen finden Anwendung auf alle Beschaffungsvorgänge zwischen
a) der Robert Hofmann GmbH oder
b) deren Tochtergesellschaften,
-nachfolgend einzeln oder gemeinsam auch „Auftraggeber“ genannt
und deren Lieferanten
– nachfolgend „Lieferant“ genannt.
(2) Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber richten sich ausschließlich nach diesen Bedingungen, dem Code of Conduct für Lieferanten und Dienstleister, der Nachhaltigkeitsstandards für Lieferanten aufsetzt, sowie etwaigen gesonderten vertraglichen Vereinbarungen. Abweichungen, Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennt der Auftraggeber nicht an, es sei denn, er hat ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn der Auftraggeber in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichenden Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt oder bezahlt.
(3) Der Auftraggeber behält sich vor die vorliegenden Einkaufsbedingungen im Fall von triftigen Gründen, insbesondere bei
(4) Diese Einkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
(5) Diese Einkaufsbedingungen, in der zum Zeitpunkt der Bestellung vom Auftraggeber gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung, gelten, soweit es sich um ein beidseitiges Handelsgeschäft handelt, auch für alle künftigen Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten, auch wenn im Einzelfall nicht ausdrücklich auf diese Einkaufsbedingungen Bezug genommen wird.
(6) Diese Einkaufsbedingungen gelten für alle Beschaffungsvorgänge, gleich ob es sich dabei um Werkzeuge, Maschinen, Ausrüstungen, Teile, Rohmaterial, sonstiges Material, Werkleistungen aller Art oder Dienstleistungen („der Liefergegenstand“ oder „die Lieferleistung“) handelt.
(7) Alle Vereinbarungen, die zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.
§ 2 Angebot, Auftragserteilung
(1) Anfragen beim Lieferanten erfolgen unverbindlich und stellen kein bindendes Angebot dar. Vergütungen für Besuche oder die Ausarbeitung von Angeboten und Plänen sowie Angebote und Beratungen werden nicht gewährt.
(2) Aufträge sind nur gültig, wenn sie vom Auftraggeber schriftlich oder elektronisch erteilt sind oder schriftlich bestätigt werden. Gesetzesänderungen, Änderungen der Rechtsprechung, Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse oder sonstigen gleichwertigen Gründen, abzuändern. In diesem Fall wird der Lieferant über die geplante Änderung in Kenntnis gesetzt und ihm wird eine angemessene Frist zum Widerspruch eingeräumt. Eine unterbliebene Reaktion innerhalb der Frist wird als Erklärungsfiktion gewertet, sodass die neuen Einkaufsbedingungen in das Vertragsverhältnis einbezogen werden.
(3) Hat der Auftraggeber Aufträge als verbindlich gekennzeichnet abgegeben, ist der Auftraggeber an diese für eine Dauer von vier Wochen nach Abgabe des Auftrags gebunden.
(4) Weicht die Auftragsbestätigung vom Auftrag ab, so ist der Auftraggeber an diesen nur gebunden, wenn der Auftraggeber der Abweichung schriftlich zugestimmt hat. Ein Schweigen seitens des Auftraggebers in Bezug auf eine solche Abweichung stellt keine Zustimmung dar. Die Zahlung von Rechnungen stellt ebenfalls keine Zustimmung dar.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, Aufträge des Auftraggebers innerhalb einer Frist von 5 Werktagen nach Zugang der Bestellung schriftlich zu bestätigen. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftraggeber zum Widerruf bzw. kostenlosen Abänderung des Auftrages berechtigt, ohne dass dem Lieferanten daraus Schadensersatzansprüche zustehen.
(6) Der Lieferant hat den Auftrag unverzüglich zu überprüfen. Alle vom Auftraggeber zur Verfügung gestellten Unterlagen sind von dem Lieferanten unverzüglich auf ihre sachliche und technische Richtigkeit hin zu überprüfen. Eventuelle Beanstandungen sowie Bedenken gegen die gewünschte Ausführung hat der Lieferant dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Auf offensichtliche Irrtümer (z.B. Schreib- und Rechenfehler) und Unvollständigkeiten des Auftrages einschließlich der Bestellunterlagen hat der Lieferant den Auftraggeber zum Zwecke der Korrektur bzw. Vervollständigung vor Annahme hinzuweisen; ansonsten gilt der Vertrag als nicht geschlossen.
§ 3 Leistungsinhalt, Änderungen, Ersatzteile
(1) Der Leistungsinhalt und -umfang ergibt sich aus dem Einzelauftrag und den darin genannten mit geltenden Unterlagen, sowie den vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. Ideen, Entwürfe, Modelle, Muster und alle anderen beim Lieferanten im Zuge der Leistungserbringung entstehende Arbeitsergebnisse sind Teil der Auftragsleistung.
(2) Der Lieferant wird alle ihm zur Ausführung eines Liefervertrages überlassene Spezifikationen, Leistungsbeschreibungen und sonstigen Informationen sowie etwaige zur Ausführung des Liefervertrages überlassene Beistellungen, Teile und sonstige Materialien auf ihre Eignung hinsichtlich des vom Auftraggeber und dem Endkunden des Auftraggebers angestrebten Zwecks überprüfen. Zeigt sich hierbei, dass Abweichungen oder Korrekturen an den überlassenen Gegenständen oder den Vertragsgegenständen erforderlich oder zweckmäßig sind, so hat der Lieferant dies dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber wird den Lieferanten dann schriftlich davon unterrichten ob und gegebenenfalls welche Änderungen der Lieferant vorzunehmen hat. Sofern aus Sicht des Lieferanten solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten der Vertragsgegenstände verändern oder dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermessen.
(3) Der Lieferant wird dafür Sorge tragen, dass ihm alle für die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen bedeutsamen Informationen und Umstände sowie die von dem Auftraggeber beabsichtigte Verwendung seiner Lieferungen rechtzeitig bekannt sind. Auf das Fehlen notwendiger Unterlagen kann sich der Lieferant nur berufen, sofern er die Unterlagen rechtzeitig schriftlich angefordert und nicht innerhalb angemessener Frist erhalten hat. Der Lieferant steht dafür ein, dass seine Lieferungen alle Leistungen umfassen, die für eine vorschriftsmäßige und sichere Verwendung notwendig sind, dass sie für die beabsichtigte Verwendung geeignet sind und dem aktuellen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen.
(4) Die Erstellung von Angeboten, die Fertigung von Entwürfen und die Herstellung von Mustern, Modellen und Proben sowie die Anfertigung von Zeichnungen, Dateien, Dokumentationen und Unterlagen durch den Lieferanten erfolgen mangels anderweitiger schriftlicher Vereinbarungen für den Auftraggeber unentgeltlich. Im Falle von elektronischen Daten, die den technischen Anforderungen gemäß § 5 ERVV entsprechen, sind diese dem Auftraggeber im jeweils vereinbarten Umfang mitzuliefern. In jedem Fall sind all solche Zeichnungen, Dateien, Dokumentationen und Unterlagen unentgeltlich mitzuliefern, die für die sachgerechte Verwendung, Aufstellung, Montage, Verarbeitung, Lagerhaltung, den Betrieb, die Wartung, Inspektion, Instandhaltung und -setzung der Lieferung notwendig sind. Gleiches gilt für all solche Zeichnungen, Dateien, Dokumentationen und Unterlagen, die die Funktion des gelieferten Gegenstandes umfassend beschreiben und solche, die für die Einholung von Genehmigungen oder ähnlichem erforderlich sind. Der Auftraggeber ist berechtigt, diese Zeichnungen und Unterlagen zur Herstellung von Ersatzteilen, Veränderungen und dergleichen - auch durch beauftragte Dritte - zu nutzen.
(5) Der Auftraggeber kann vom Lieferanten jederzeit vor Abnahme Änderungen der Lieferleistung, insbesondere in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, die Änderungen auf Basis der vorliegenden Vertragsbedingungen unverzüglich umzusetzen. Sofern aus Sicht des Lieferanten solche Änderungen dazu führen könnten, dass sich die vereinbarten Kosten der Vertragsgegenstände verändern oder dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, so hat der Lieferant den Auftraggeber hierauf unverzüglich hinzuweisen. Über die Auswirkungen, insbesondere hinsichtlich Mehr- oder Minderkosten, sowie der vereinbarten Termine sind einvernehmlich angemessene Regelungen zu treffen. Kommt eine Einigung innerhalb angemessener Zeit nicht zustande entscheidet der Auftraggeber nach billigem Ermessen.
(6) Der Lieferant stellt sicher, dass er den Auftraggeber für einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren, beginnend nach Lieferung der Vertragsgegenstände, auf Verlangen kurzfristig mit betriebsfähigen, funktions- und einbaukompatiblen Ersatzteilen mit ähnlichen oder besseren Eigenschaften zu Marktpreisen beliefern kann. Wenn die Produktion von Ersatzteilen eingestellt wird, ist der Auftraggeber mindestens zwölf (12) Monate vor Auslauf schriftlich zu informieren.
(7) Umfasst die Lieferung Dienst- oder Werkleistungen und werden diese auf dem Werksgelände oder auf einer Baustelle des Auftraggebers und/oder von Kunden des Auftraggebers erbracht, verpflichtet sich der Lieferant, sicherzustellen, dass seine Mitarbeiter sowie jeder seiner Subunternehmer und sonstige für ihn tätige Dritte die jeweils auf dem Werksgelände bzw. der Baustelle gültigen Dienstleistungs-, Technik-, Umwelt-, Gesundheits- und Arbeitsschutzbestimmungen einhalten. Dies schließt die Duldung von Sicherheitskontrollen ein. Die jeweils einschlägigen Bestimmungen hat der Lieferant beim Auftraggeber oder über den Auftraggeber anzufragen.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Abtretung
(1) Die in der Bestellung angegebenen bzw. vereinbarten Preise sind Nettopreise. Die jeweils gültige Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.
(2) Die vereinbarten Preise sind pauschale Festpreise, soweit nicht die Abrechnung nach Einheiten auf Grundlage ausgehandelter Stundensätze ausdrücklich schriftlich vereinbart ist.
(3) Die vereinbarten Preise verstehen sich frei Haus und schließen sämtliche Verpackungs- und alle sonstigen Kosten der Anlieferung, wie z. B. Steuern, Zölle usw. ein (DDP Incoterms®2020), es sei denn, dass der Transportunternehmer durch den Auftraggeber bestimmt wird, der Auftraggeber selbst den Transport durchführt oder ausdrücklich und schriftlich ein anderes vereinbart. Die vereinbarten Preise schließen insbesondere ein:
a) die Kosten für gemeinsame Koordinations- und Abstimmungsgespräche der Vertragspartner untereinander und mit Dritten,
b) die Ladungssicherung,
c) etwaige Versicherungen,
d) die Einhaltung unserer Verpackungs- und Versandvorschriften und
e) die komplette, detaillierte kaufmännische und technische Versanddokumentation, die frühzeitig vor dem Versand durch den Lieferanten zu erstellen ist.
(4) Preiserhöhungen und Verpackungsänderungen sind mindestens drei Monate vor dem geplanten Inkrafttreten mit Originalpreislisten dem Auftraggeber bekannt zu geben. Für die Wirksamkeit der Änderungsanzeige ist das Eingangsdatum beim Auftraggeber maßgebend.
(5) Sofern im Einzelfall nicht ein anderes vereinbart ist, schließt der Preis alle Leistungen und Nebenleistungen des Lieferanten, z.B. Montage, Einbau, sowie alle Nebenkosten, beispielsweise gemäß § 4 III, ein. Dienst- oder Werkleistungen, die nicht im ursprünglichen Auftrag, dem Rahmeneinkaufsvertrag oder deren Anlagen enthalten sind, sind Zusatzleistungen, die nur dann vergütet werden, wenn der Auftraggeber der Vergütung ausdrücklich vor Erbringung der Leistungen schriftlich zugestimmt hat. Die Abnahme oder Entgegennahme der Leistung durch den Auftraggeber ersetzt die schriftliche Zustimmung durch den Auftraggeber nicht.
(6) Rechnungen können nur bearbeitet werden, wenn diese – entsprechend den Vorgaben in der Bestellung des Auftraggebers – die dort ausgewiesene Bestellnummer angeben. Für alle wegen Nichteinhaltung dieser Verpflichtung entstehenden Folgen ist der Lieferant verantwortlich.
(7) Sofern nichts Abweichendes schriftlich vereinbart ist, zahlt der Auftraggeber den Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto, innerhalb von 60 Tagen netto. Zahlungsfristen werden mit der späteren der folgenden Möglichkeiten in Gang gesetzt: (a) Lieferung oder Abnahme der Leistung, (b) Eingang der Rechnung oder (c) dem in der Bestellung genannten Liefertermin.
(8) Der Lieferant ist verpflichtet, Änderungen seiner Bankverbindung dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Der Auftraggeber bleibt bis zum Eingang einer entsprechenden Änderungsmitteilung berechtigt, schuldbefreiend auf die zuletzt genannte Bankverbindung zu zahlen.
(9) Bei festgestellten Rechnungsdifferenzen belastet der Auftraggeber den Lieferanten mit einer entsprechenden Belastungsanzeige.
(10) Ist ein Zahlungsplan vereinbart, erfolgen Zahlungen nach Eingang einer entsprechenden Teilrechnung gem. den im Zahlungsplan vereinbarten Terminen und Teilbeträgen. Vor Abnahme der Gesamtleistung durch den Auftraggeber erfolgen sämtliche Zahlungen als a-conto Zahlungen ohne Anerkennung der bisherigen Leistung als Erfüllung. Die Rechnungsstellung über die Schlussrate erfolgt in jedem Falle erst nach vollständiger Lieferung und soweit vertraglich oder gesetzlich vorgesehen nach Abnahme der Gesamtleistung.
(11) Der Auftraggeber ist berechtigt, durch Dritte Zahlungen zu leisten. Die Zahlung des Dritten wirkt schuldbefreiend für den Auftraggeber. Der Dritte übernimmt darüber hinaus keine sonstigen vertraglichen Pflichten.
(12) Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen an Dritte abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen den Auftraggeber entgegen Satz 1 ohne deren Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Der Auftraggeber kann jedoch nach seiner Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.
(13) Zahlungen des Auftraggebers gelten als geleistet, sobald sie durch den Auftraggeber zur Zahlung angewiesen sind.
(14) Gegenüber etwaigen vom Auftraggeber geltend gemachten Ansprüchen kann der Lieferant Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, sofern diese unstreitig bestehen oder rechtskräftig festgestellt sind. Sämtliche Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber im gesetzlichen Umfang zu. Der Auftraggeber ist berechtigt, auch mit Forderungen, die verbundenen Unternehmen gegen den Lieferanten zustehen, aufzurechnen.
(15) Bei fehlerhafter Lieferung ist der Auftraggeber berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.
§ 5 Lieferzeit, vorzeitige Lieferung, Lieferterminüberschreitung, Lieferverzug
(1) Lieferungen erfolgen, soweit in der Einzelbestellung nicht anderweitig vereinbart „Delivery Duty Paid“ („DDP“) gemäß Incoterms®2020.
(2) Vereinbarte Termine und Lieferfristen sind verbindlich. Maßgeblich für die Einhaltung vereinbarter Fristen und Termine ist der Eingang der mangelfreien Lieferung und/oder Leistung an dem Erfüllungsort bzw. die erfolgreich durchgeführte Abnahme oder sonstige Leistungsüberprüfung, wenn eine solche vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist. Lieferfristen beginnen mit dem Tag der Absendung der Bestellung. Wird ein Lieferzeitraum vereinbart, hat der Lieferant den genauen Termin mindestens 48 Stunden vor Anlieferung mitzuteilen.
(3) Der Lieferant ist verpflichtet, dem Auftraggeber eine erkennbare Verzögerung seiner Leistung, eine absehbare mögliche Verzögerung seiner Leistung oder erkennbare oder absehbare mögliche Probleme mit der Lieferung in der vereinbarten Qualität unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Auf von ihm nicht zu vertretende Ursachen einer Verzögerung kann sich der Lieferant nur dann berufen, wenn er seiner Anzeigeverpflichtung dem Auftraggeber gegenüber nachgekommen ist.
(4) Bei sich abzeichnender Nichteinhaltung vereinbarter Liefertermine hat der Lieferant rechtzeitig geeignete Maßnahmen (z.B. Schichtarbeit, Überstunden, Wochenend- und Feiertagsarbeit, Verstärkung des Personaleinsatzes etc.) zur Einhaltung der Liefertermine zu ergreifen. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.
(5) Eine Anzeige von Verzögerungen durch den Lieferanten und jegliche damit verbundene Fortschreibungen vereinbarter Liefertermine befreit den Lieferanten keinesfalls von den Verzugsfolgen, es sei denn der Verzicht auf Verzugsfolgen wird bei der Terminänderung ausdrücklich durch den Auftraggeber schriftlich erklärt. Insofern stehen dem Auftraggeber trotz Fortschreibung der Liefertermine nach einer Anzeige von Verzögerungen durch den Lieferanten weiterhin alle Rechte aus dem Liefervertrag zu, die aus dem Verzug des Lieferanten resultieren oder mit diesem in Zusammenhang stehen.
(6) Wird die bestellte Ware nicht oder nicht in der vereinbarten Menge oder/und zu der vereinbarten Zeit geliefert, so ist der Auftraggeber ohne weitere Nachfristsetzung berechtigt, vom Lieferanten einen pauschalierten Schadensersatz zu fordern. Dieser beträgt für jede angefangene Woche des Verzuges 0,5% des Gesamtauftragswerts, insgesamt jedoch höchstens 10% des Gesamtauftragswertes. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt hiervon unberührt. Die Verzugsstrafe ist dabei auf einen tatsächlich eingetretenen und geltend gemachten Verzugsschaden anzurechnen. Das Recht, die Zahlung der Vertragsstrafe zu verlangen, wird nicht durch vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung verwirkt. Der pauschalierte Schadensersatz kann vom Auftraggeber bis zur vollständigen Bezahlung der Vertragsgegenstände geltend gemacht werden.
(7) Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich der Auftraggeber vor, eine Rücksendung auf Kosten des Lieferanten vorzunehmen. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so lagert die Ware bis zum Liefertermin beim Auftraggeber auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Im Fall vorzeitiger Lieferung gilt das Zahlungsziel erst ab dem vereinbarten Liefertermin.
(8) Der Lieferant ist zu Teillieferungen oder Teilleistungen nur berechtigt, wenn der Auftraggeber ihm dies vor Lieferung ausdrücklich schriftlich zugestanden hat.
(9) Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, erkennbar mangelhafte und/oder mangelhaft verpackte Lieferungen anzunehmen.
(10) Auf das Ausbleiben notwendiger vom Auftraggeber zu liefernden Unterlagen, Leistungen oder Bestellteile kann sich der Lieferant nur berufen, wenn er diese ausdrücklich schriftlich angemahnt und dennoch nicht unverzüglich erhalten hat. In diesem Fall kann der Lieferant eine angemessene Verlängerung der Lieferzeit, maximal jedoch um den Zeitraum der Verzögerung der Beistellung, verlangen.
(11) Der Lieferant verpflichtet sich die Leistung möglichst klimafreundlich zu verpacken. Dazu gehört eine Reduzierung der eingesetzten Verpackung aufs Notwendigste sowie der Einsatz nachhaltiger Verpackungen. Ein nachhaltiges Verpackungskonzept erfordert den Einsatz von Mehrwegverpackungen mit möglichst wenigen Schadstoffen sowie recycelten, recyclebaren oder biologisch abbaubar Materialien. Der Lieferant hat dem Auftraggeber vor Auslieferung ein Verpackungskonzept zur Überprüfung und Freigabe zu übersenden. Verpackungen gehen nur auf Wunsch des Auftraggebers in dessen Eigentum über. Sollte der Auftraggeber einen derartigen Wunsch nicht äußern, erfolgt die Rücksendung auf Gefahr und Kosten des Lieferanten. Sollten mit der Entsorgung der Verpackung besondere Aufwendungen verbunden sein, hat diese der Lieferant dem Besteller zu ersetzen.
Für die Lieferung ist der klimafreundlichste Versandweg zu wählen.
§ 6 Höhere Gewalt
(1) Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen, Epidemien und Pandemien und sonstige unvorhersehbare, unabwendbare und schwerwiegende Ereignisse bewirken wechselseitig das Ruhen der Leistungsverpflichtung der Vertragspartner für die Dauer der Störung. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich die erforderlichen Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen den veränderten Verhältnissen nach Treu und Glauben anzupassen.
(2) Im Falle, dass aufgrund von höherer Gewalt die Leistungspflichten für einen Zeitraum von mehr als zwei Wochen ruhen, ist der Auftraggeber berechtigt, das Vertragsverhältnis mit sofortiger Wirkung zu kündigen. In diesem Fall kann der Lieferant Ersatz seiner nachweislich entstandenen Aufwendungen verlangen, die ihm im Vertrauen auf den Bestand des Vertragsverhältnisses bis zum Ruhen der vertraglichen Verpflichtungen entstanden sind.
§ 7 Warenursprung, Außenwirtschaftsverkehr
(1) Wesentlicher Bestandteil der gemäß diesen Bedingungen zustande kommenden Verträge ist die Verpflichtung zur Abgabe von Lieferantenerklärungen mit Angabe des präferenzrechtlichen Status der Ware (Ware mit EU- Präferenzursprungseigenschaft / Ware ohne EU Präferenzursprungseigenschaft), des Ursprungslandes und der Zolltarifnummer. Sollten Langzeit-Lieferantenerklärungen verwendet werden, sind dem Auftraggeber Veränderungen der Ursprungseigenschaft mit der jeweiligen Auftragsbestätigung unaufgefordert und unverzüglich mitzuteilen.
Sollten sich die Lieferantenerklärungen als nicht hinreichend aussagekräftig oder als fehlerhaft herausstellen und der Auftraggeber deshalb oder aus sonstigen Gründen von den Zollbehörden zur Vorlage eines Auskunftsblattes INF4 verpflichtet werden, besteht auf Anforderung die Verpflichtung, dem Auftraggeber unverzüglich fehlerfreie, vollständige und zollamtlich bestätigte Auskunftsblätter INF4 über den Warenursprung zur Verfügung zu stellen.
Sollte der Auftraggeber oder seine Kunden von einer Zollbehörde wegen fehlerhafter eigener Ursprungserklärungen nachbelastet werden oder erleidet der Auftraggeber oder seine Kunden hierdurch einen sonstigen Vermögensnachteil und beruht der Fehler auf einer unrichtigen Ursprungsangabe des Lieferanten, so hat dieser hierfür zu haften.
(2) Für nicht in der EU ansässige Lieferanten, sind präferenzielle Ursprungsnachweise unaufgefordert vorzulegen. Sollte dies nicht möglich sein, sind andere amtlich beglaubigte Ursprungszeugnisse oder Ursprungsnachweise vorzulegen.
(3) Der Lieferant verpflichtet sich, seine Produkte darauf zu prüfen, ob sie im internationalen Warenverkehr Verboten, Beschränkungen und / oder Genehmigungspflichten nach geltendem deutschen, europäischen, amerikanischen oder sonstigen Recht unterliegen (z.B. hinsichtlich der Ausfuhrliste, Dual-Use-VO, US-Re- Exportvorschriften,...) und diese im zutreffenden Fall schriftlich und so früh wie möglich vor dem Liefertermin in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und sämtlichen Warenbegleitdokumenten entsprechend und zweifelsfrei mit nachvollziehbaren Angaben zu kennzeichnen.
(4) Sämtliche nachteilige Folgen einer unvollständigen oder nicht erfolgten Mitteilung trägt der Lieferant.
§ 8 Beistellungen, Werkzeuge, Herausgabeverlangen
(1) Dem Lieferanten vom Auftraggeber überlassene Entwürfe, Muster, Fertigungsmittel, Modelle, Datenträger, Prototypen, Abbildungen, Zeichnungen, Dokumentationen, Materialien, Ausrüstung, Komponenten, Teile, Behälter, Verpackungen, Werkzeuge, Messinstrumente, Vorrichtungen, Muster oder sonstige, auch leihweise überlassene Gegenstände, die sich bestimmungsgemäß beim Lieferanten befinden, ("Beistellungen") sind nicht Eigentum des Lieferanten sondern bleiben Eigentum des Auftraggebers soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde.
(2) Beistellungen werden vom Lieferanten laufend kontrolliert und überprüft - etwaige Beanstandungen und Störfälle sind dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Unterlässt er dies schuldhaft, so bleiben Schadensersatzansprüche unberührt. Der Lieferant darf die Beistellungen nur im Zuge der Auftragsbearbeitung für den Auftraggeber verwenden und nicht ohne vorheriges schriftliches Einverständnis des Auftraggebers für andere Zwecke benutzen oder anderen eine solche Benutzung gestatten.
(3) Beistellungen sind deutlich als Eigentum des Auftraggebers zu Kennzeichnen und sicher und getrennt von anderen Gegenständen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns kostenlos für den Auftraggeber zu verwahren. Der Lieferant hat mit den Beistellungen vorsichtig und sachgerecht zu verfahren, auf eigene Kosten in gutem Zustand zu erhalten, wenn nötig zu ersetzen und den Auftraggeber hinsichtlich jeglicher Ansprüche, Kosten und Schäden, die aus dem Einbau, Gebrauch, der Aufbewahrung oder der Reparatur der Beistellungen folgen oder damit in Zusammenhang stehen, schadlos zu halten. Der Lieferant trägt die Gefahr für die Beistellungen solange sie sich in seinem Gewahrsam oder unter seiner Kontrolle befinden. Der Lieferant ist verpflichtet, die Beistellungen auf eigene Kosten gegen alle versicherbaren Risiken (All Risk) zum Neuwert auf eigene Kosten zu versichern. Der Lieferant tritt hiermit seine Ansprüche gegen die Versicherung im Voraus an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber nimmt diese Abtretung hiermit an.
(4) Der Auftraggeber oder ein vom Auftraggeber benannter Dritter sind jederzeit berechtigt, während der gewöhnlichen Geschäftszeiten das Betriebsgelände des Lieferanten zu betreten und die Beistellungen und diesbezügliche Aufzeichnungen zu kontrollieren.
(5) Dem Auftraggeber steht das Recht zu, jederzeit und ohne besonderen Grund, die Herausgabe der Beistellungen zu verlangen. Auf ein solches Verlangen des Auftraggebers hat der Lieferant die Beistellungen unverzüglich herauszugeben, für den Versand vorzubereiten oder an den Auftraggeber gegen Vergütung der angemessenen Transportkosten zu liefern. Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten oder Pfandrechten durch den Lieferanten ist ausgeschlossen.
(6) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für den Auftraggeber vorgenommen. Wird das beigestellte Material mit anderen, dem Auftraggeber nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Auftraggeber das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Lieferant dem Auftraggeber anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder das Miteigentum für den Auftraggeber kostenfrei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns.
(7) Das Eigentum an vom Lieferanten hergestellten Hilfsmodellen, Werkzeugen, Modellen, Formen, etc. (im folgenden „Werkzeuge“), die für die Erbringung der Vertragsleistung benötigt werden, geht mit Entstehung auf den Auftraggeber über. Werkzeuge sind somit wie Beistellungen durch den Auftraggeber zu behandeln. Der Auftraggeber hat das Recht jederzeit, nach eigenem Ermessen die Herausgabe der Werkzeuge gegen Erstattung der bei Anfertigung der Werkzeuge nachweislich entstandenen und zum Zeitpunkt des Herausgabeverlangens nicht durch Zahlungen oder über einen Teilepreis amortisierte Kosten zu verlangen. Auch ohne Einigung der nach dieser Regelung zu erstattenden Herstellkosten ist der Lieferant zur sofortigen Herausgabe verpflichtet. Ein Zurückbehaltungsrecht ist ausgeschlossen. Der Auftraggeber hat das Recht die Werkzeuge nach Auftragsende durch den Lieferanten, für den Auftraggeber kostenfrei, verschrotten zu lassen. Die Verschrottung von Werkzeugen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftraggebers.
§ 9 Untervergabe
(1) Die Untervergabe von Aufträgen an Dritte ist nur nach schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber zulässig. Im Falle, dass der Lieferant hiergegen verstößt, ist der Auftraggeber berechtigt, mit sofortiger Wirkung den Vertrag zu kündigen und Schadensersatz zu beanspruchen (wichtiger Kündigungsgrund). In jedem Fall bleibt der Lieferant für die vertragsgemäße Erbringung der Lieferung verantwortlich.
(2) Der Lieferant verpflichtet sich zu einer artikelgenauen Dokumentation seines jeweiligen Vorlieferanten, d.h. Lieferant und Lieferzeitraum. Diese Angaben sind dem Auftraggeber jederzeit auf Anfrage schriftlich zur Verfügung zu stellen.
§ 10 Abnahme, Gefahrübergang, Dokumente, Eigentumsübergang, Eigentumsvorbehalt
(1) Soweit nach der Art der Lieferleistung nach dem zugrundeliegenden Recht oder aufgrund vertraglicher Vereinbarung eine Abnahme erforderlich ist, gilt die Lieferleistung mit schriftlicher Abnahmeerklärung des Auftraggebers als abgenommen. Kommt der Auftraggeber nach schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten seiner Pflicht zur Teilnahme einer Abnahmeprüfung nicht nach, so gilt die Lieferleistung 4 Wochen nach Ingebrauchnahme und schriftlicher Anzeige der Abnahmebereitschaft durch den Lieferanten als abgenommen, soweit in dieser Zeit keine die Abnahme hindernden Mängel seitens des Auftraggebers geltend gemacht werden.
(2) Wird die Auftragsleistung des Lieferanten in eine Gesamtleistung des Auftraggebers gegenüber seinem Endkunden integriert, so findet eine Abnahme der Leistung des Lieferanten erst mit Abnahme der Auftraggeber- Gesamtleistung durch den Endkunden statt, ohne dass es einer ausdrücklichen Erklärung bedarf. Zahlungen bedeuten in keinem Fall die Abnahme des Liefergegenstandes.
(3) Wenn nicht einzelvertraglich schriftlich abweichend vereinbart, tritt, soweit nach vorstehender Regelung eine Abnahme erforderlich ist, mit Abnahme der Lieferleistung, andernfalls mit ordnungsgemäßer Lieferung der Lieferleistung am vereinbarten Lieferort, soweit eine Aufstellung/Montage vereinbart ist, mit ordnungsgemäßer Aufstellung/Montage der Gefahrübergang ein.
(4) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt die Bestellnummer des Auftraggebers anzugeben; unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung unvermeidlich, für die der Auftraggeber nicht einzustehen hat.
(5) Berechtigte Warenrücksendungen jeglicher Art erfolgen zu Lasten und auf Gefahr des Lieferanten.
(6) Der Auftraggeber wird, soweit die Lieferleistung durch den Lieferanten selbst hergestellt wird, mit deren Entstehung, andernfalls mit Lieferung an den Auftraggeber Eigentümer der Lieferleistung.
(7) Jeglicher Eigentumsvorbehalt hinsichtlich Lieferleistungen von Seiten des Lieferanten an den Auftraggeber ist ausgeschlossen, es sei denn der Auftraggeber stimmt einem Eigentumsvorbehalt in gesonderter Vereinbarung ausdrücklich schriftlich zu.
(8) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Vertragsprodukte darf der Auftraggeber im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsverlaufs weiter veräußern, vermischen, verbinden oder verarbeiten. Im Übrigen ist dieses nur mit schriftlicher Zustimmung des Lieferanten zulässig.
§ 11 Mängelhaftung, Mängeluntersuchung, Gewährleistung
(1) Der Lieferant gewährleistet, dass alle seine Vertragsprodukte frei von Mängeln sind, d.h. den subjektiven und objektiven Anforderungen des § 434 BGB entsprechen, mithin:
a) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen;
b) geeignet sind, für den vertraglich vereinbarten oder für den Lieferanten erkennbaren Verwendungszweck;
c) mit dem vereinbarten Zubehör und den vereinbarten Anleitungen, einschließlich Monate- und Installationsanleitungen, übergeben werden;
d) geeignet sind zur gewöhnlichen Verwendung;
e) eine Beschaffenheit aufweisen, die bei Vertragsprodukten derselben Art üblich ist und die der Auftraggeber erwarten kann;
f) frei von Konstruktions-, Fertigungs- und Materialfehlern sind;
g) dem zum Abnahmezeitpunkt aktuellem Stand von Wissenschaft und Technik entsprechen;
h) den zum Abnahmezeitpunkt auf sie anwendbaren gesetzlichen, behördlichen, industriespezifischen Normen und Anforderungen, insbesondere Sicherheitstechnischen, Umweltschutz, baubehördlichen, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften, sowie den Qualitätssichernden Vorgaben des Auftraggebers und des Endkunden entsprechen,
i) entsprechend den einschlägigen Bestimmungen gekennzeichnet sind und mit den erforderlichen. umfassenden Produktinformationen, insbesondere Verwendungs-, Sicherheits- und Warnhinweisen versehen sind,
j) der Beschaffenheit eines Musters entsprechen, die der Lieferant dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt hat, und
k) mit dem Zubehör einschließlich der Verpackung, der Monate- oder Installationsanleitung sowie anderen Anleitungen übergeben werden, deren Erhalt der Auftraggeber erwarten kann.
Freigabevermerke des Auftraggebers auf Zeichnungen und Spezifikationen entbinden den Lieferanten nicht von der Gewährleistung.
(2) Eingehende Ware wird beim Auftraggeber innerhalb angemessener Frist und soweit dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, auf etwaige Qualitäts-, Quantitätsabweichungen und Transportschäden untersucht und spätestens innerhalb einer Frist von 10 Werktagen ab Ablieferung gerügt. Für die kaufmännische Untersuchungs- und Rügepflicht gelten die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB) mit folgender Maßgabe: Die Untersuchungspflicht durch den Auftraggeber beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle vom Auftraggeber unter äußerlicher Begutachtung einschließlich der Lieferpapiere offen zu Tage treten (z.B. Transportbeschädigungen, Falsch- und Minderlieferung) oder bei der Qualitätskontrolle vom Auftraggeber im Stichprobenverfahren erkennbar sind. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, besteht keine Untersuchungspflicht. Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Der Fristablauf für die Rüge beginnt bei versteckten Mängeln ab deren Entdeckung.
(3) Ist die Lieferung vor oder nach Ver- oder Bearbeitung zum Einbau in eine Anlage oder gemeinsam mit weiteren Komponenten zur Herstellung eines weiteren Produktes bestimmt, besteht die Untersuchungsobliegenheit hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Ware zusammen mit der Anlage oder den weiteren Komponenten erst nach der Fertigstellung des Einbaus und erfolgreicher Inbetriebnahme der Anlage bzw. nach Herstellung des Produkts.
(4) Treten innerhalb der Gewährleistungszeit gleichartige Mängel an mehr als fünf % der Vertragsprodukte aus demselben Fertigungslos des Lieferanten auf, bzw. liegen solche Mängel bei Gefahrübergang vor, gelten alle Vertragsprodukte aus dieser Fertigung als mit diesem Mangel behaftet. Ein Fertigungslos umfasst eine Menge von Vertragsprodukten mit gleichen Eigenschaften, die entweder in einem zusammenhängenden Produktionsprozess hergestellt oder bei einer gemeinsamen Bestellung beschafft werden.
(5) Tritt ein Mangel innerhalb der ersten 12 Monaten nach Beginn der Gewährleistungsfrist auf, so wird vermutet, dass dieser bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs- bzw. Abnahme vorgelegen hat, es sei denn der Lieferant weist nach, dass der auftretenden Mangel durch den Auftraggeber schuldhaft verursacht worden ist.
(6) Sofern Lieferleistungen den vorgenannten Anforderungen nicht entsprechen, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Mängelansprüche ungekürzt zu. Unabhängig davon kann der Auftraggeber nach seiner Wahl vom Lieferanten verlangen, die Lieferleistungen auf sein Risiko den aufgetretenen Mangel zu beseitigen oder durch mangelfreie Lieferleistungen zu ersetzen. Für den Fall, dass der Lieferant dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nachkommt, die Mangelbeseitigung oder Ersatzleistung ablehnt oder besondere Umstände vorliegen, die ein sofortiges Tätigwerden gebieten, kann der Auftraggeber auf Kosten des Lieferanten die aufgetretenen Mängel selbst beseitigen oder mangelfreie Ersatzleistung erbringen oder durch Dritte den Mangel beseitigen oder die Lieferleistung ersetzen lassen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung, sowie Rücktritt bleibt ausdrücklich vorbehalten.
(7) Darüber hinaus hat der Lieferant den Auftraggeber alle ihm im Zusammenhang mit der Mangelbeseitigung oder dem Ersatz mangelhafter Lieferleistungen entstandenen Kosten (einschließlich Transport-, Handling-, Ein- /Ausbau-, Material- und Arbeitskosten) zu ersetzen.
(8) Bei Lieferung nichtbestellter Artikel ist der Auftraggeber berechtigt, die Artikel auf Kosten und auf Gefahr des Lieferanten an diesen zurückzusenden.
(9) Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate ab Lieferung an (Kauf- und Dienstleistungen) oder Abnahme durch (Werkleistungen) den Auftraggeber. Sofern die Lieferleistung Teil einer vom Auftraggeber an seinen Kunden zu liefernden Gesamtleistung ist, beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate ab Abnahme der Gesamtleistung durch den Kunden des Auftraggebers, längstens jedoch 36 Monate ab Lieferung an den Auftraggeber.
(10) Bei einer Mängelrüge verlängert sich die Gewährleistungsfrist um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung liegende Zeitspanne. Wird die Lieferung ganz erneuert, beginnt die Gewährleistungsfrist erneut; bei teilweiser Erneuerung gilt dies für die erneuerten Teile.
(11) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche bleiben unberührt.
§ 12 Lieferantenregress
(1) Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche des Auftraggebers innerhalb einer Lieferkette gem. §§ 445a, 445b, 478 BGB stehen dem Auftraggeber neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. Der Auftraggeber ist insbesondere berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung vom Lieferanten zu verlangen, die der Auftraggeber seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. Das gesetzliche Wahlrecht des Auftraggebers nach § 439 Abs. 1 BGB wird hierdurch nicht eingeschränkt.
(2) Bevor der Auftraggeber einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, wird der Auftraggeber den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der vom Auftraggeber tatsächlich gewährte Mangelanspruch als seinem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.
(3) Die Ansprüche des Auftraggebers aus Lieferantenregress gelten auch dann, wenn die mangelhafte Ware durch den Auftraggeber oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.
§ 13 Sonstige Haftung, Versicherung
(1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Lieferungen und Leistungen aus der Verletzung erteilter und angemeldeter Schutzrechte, sowie Urheberrechtsverletzungen ergeben. Der Lieferant stellt den Auftraggeber und dessen Kunden von allen Ansprüchen aus der Verletzung solcher Schutzrechte frei. Dies gilt nicht, soweit der Lieferant nach vom Auftraggeber übergebenen Zeichnungen, Modellen, Daten etc. arbeitet und nicht weiß oder im Zusammenhang mit von ihm erbrachten Leistungen nicht wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden. Im Verletzungsfall ist der Auftraggeber berechtigt, auf Kosten des Lieferanten, vom Inhaber solcher Schutzrechte die erforderliche Genehmigung zur Lieferung, Inbetriebnahme, Benutzung, Weiterveräußerung etc. des Liefergegenstandes zu erwirken. Ein darüber hinaus gehender Schadensersatzanspruch des Auftraggebers bleibt unberührt.
(2) Der Lieferant stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter aus Produkthaftung einschließlich der notwendigen Kosten für die Rechtsverfolgung frei, wenn und soweit er für den Produktfehler und den eingetretenen Schaden verantwortlich ist, und erstattet dem Auftraggeber insoweit etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer Rückrufaktion oder vom Auftraggeber oder einem seiner Kunden durchgeführten Servicemaßnahmen ergeben. Über Inhalt und Umfang der Rückruf- oder Servicemaßnahmen wird der Auftraggeber den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Für den Schadensausgleich zwischen dem Auftraggeber und dem Lieferanten finden die Grundsätze des § 254 BGB entsprechende Anwendung.
(3) Sollten Leistungen des Lieferanten auch Arbeiten auf dem Betriebsgelände des Auftraggebers oder eines seiner Kunden beinhalten, so wird der Lieferant während des Verlaufs dieser Arbeiten alle erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zur Vermeidung von Personen- oder Sachschäden treffen. Der Lieferant ersetzt dem Auftraggeber und stellt den Auftraggeber frei von allen Schäden, Kosten und Aufwendungen, die durch Arbeiten des Lieferanten auf einem Betriebsgelände verursacht werden, es sei denn, den Lieferanten trifft hieran kein Verschulden.
(4) Der Lieferant haftet für seine Vertreter, Erfüllungsgehilfen oder Unterbeauftragten in gleichem Maße wir für eigenes Verschulden.
(5) Der Lieferant verpflichtet sich, insbesondere hinsichtlich Personen-, Sach- und Vermögensschäden einen angemessenen, industrieüblichen Versicherungsschutz sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach abzuschließen und sicherzustellen, mindestens jedoch mit einer Deckungssumme von € 5 Mio pro Personen- /Sachschaden. Der Lieferant hat den Auftraggeber auf Anfrage entsprechende Versicherungsbestätigungen vorzulegen. Der Lieferant tritt hiermit all seine Zahlungsansprüche gegen die Versicherer in Verbindung mit den Vertragsgegenständen im Voraus an den Auftraggeber ab, der Auftraggeber nimmt diese Abtretung an. Durch den Abschluss der Versicherungen und die Abtretung der Versicherungsansprüche wird die Haftung des Lieferanten nicht begrenzt.
(6) Weitergehende gesetzliche oder vertragliche Ansprüche des Auftraggebers bleiben unberührt
§ 14 Integrität. Nachhaltigkeit, Sicherheit und Umwelt
(1) Der Lieferant wird bei der Leistungserbringung alle nach anwendbarem Recht einschlägigen Normen, Gesetze und Rechtsvorschriften, insbesondere die einschlägigen Sicherheits-, Umweltschutz-, Gefahrstoff-, Gefahrgut- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, sowie die allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln, ethischen Verhaltensstandards und die entsprechenden Vorgaben des Auftraggebers und des Endkunden einhalten. Insbesondere wird sich der Lieferant weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeitenden oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeitenden am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die der Leistungserbringung bedient bestmöglich fördern und einfordern.
(2) Der Lieferant trifft die erforderlichen organisatorischen Anweisungen und Maßnahmen insbesondere in den Bereichen Objektschutz, Geschäftspartner-, Personal- und Informationssicherheit, Verpackung und Transport, um die Sicherheit in der Lieferkette gemäß den Anforderungen entsprechender international anerkannter Initiativen auf Grundlage des WCO SAFE Framework of Standards (z.B. AEO, C-TPAT) zu gewährleisten. Er schützt seine Lieferungen und Leistungen an den Auftraggeber oder an vom Auftraggeber bezeichnete Dritte vor unbefugten Zugriffen und Manipulationen.
(3) Findet die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 ("REACH-VO") auf die Lieferleistungen Anwendung, sichert der Lieferant zu, dass diese den Anforderungen der REACH-VO sowie allen nationalen Bestimmungen, die in Umsetzung dieser Verordnung erlassen wurden („REACH“), entsprechen. Der Lieferant garantiert die Erfüllung sämtlicher REACH-Verpflichtungen, einschließlich der (Vor-)Registrierungen und der Bereitstellung REACH konformer Sicherheitsdatenblätter und IMDS-Datenblätter. Sofern Lieferleistungen nicht in Übereinstimmung mit REACH erbracht werden, behält sich der Auftraggeber das Recht vor, von Rahmen- oder Einzelaufträge zurückzutreten oder diese zu kündigen. Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftraggeber unverzüglich über sämtliche Änderungen, welche die Einhaltung von REACH beeinträchtigen, zu informieren. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von sämtlichen Ansprüchen Dritter aufgrund der Nichteinhaltung von REACH frei. Die Nichterfüllung der sich aus REACH ergebenden Anforderungen und Verpflichtungen stellt einen die Gewährleistungsrechte auslösenden Mangel dar. Zur Klarstellung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Auftraggeber im Hinblick auf Lieferungen in die Europäische Union nicht als Importeur im Sinne der REACH- Gesetzgebung auftritt und dass folglich jeder Lieferant die Verpflichtungen eines Importeurs im Sinne der REACH- VO übernimmt.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich mit Wirkung gegenüber dem Auftraggeber und dies auch mit anspruchsbegründender Wirkung zugunsten seiner eigenen, beim Auftraggeber im Rahmen der vereinbarten Serviceleistungen zum Einsatz kommenden Mitarbeiter zu Folgendem:
a) Der Lieferant zahlt seinen Mitarbeitern für den Einsatz beim Auftraggeber eine Mindeststundenvergütung gemäß § 1 II Mindestlohngesetz.
b) Sollten gesetzliche oder tarifvertragliche Mindestvergütungen höher bzw. niedriger sein oder werden, sind zumindest diese zu zahlen.
c) Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter alle erforderlichen Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse besitzen.
(5) Der Lieferant ist verpflichtet, der dem Auftraggeber die ordnungsgemäße Entlohnung seiner Arbeitnehmer nach dem Mindestlohngesetz sowie die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge sowie der Lohnsteuer durch Vorlage eines entsprechenden Testats seines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers bei Aufforderung durch den Auftraggeber vorzulegen. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der Lieferant.
(6) Wird der Auftraggeber gem. §13 Mindestlohngesetz i.V.m. § 14 Arbeitnehmerentsendegesetz von Arbeitnehmern des Lieferanten wegen Nichtzahlung des Mindestentgelts oder Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen oder Lohnsteuer in Anspruch genommen, ist der Auftraggeber berechtigt, die dem Lieferanten geschuldete Vergütung in Höhe der vom jeweiligen Arbeitnehmer geltend gemachten Forderung einzubehalten, bis der Lieferant nachweist, dass er das Mindestentgelt ordnungsgemäß bezahlt hat.
(7) Der Lieferant verpflichtet sich
a) den Auftraggeber aufgrund der Nichteinhaltung der gesetzlichen Regelungen durch den Lieferanten von etwaigen Ansprüchen der Arbeitnehmer des Lieferanten freizustellen;
b) freizustellen im Fall, dass gegen den Auftraggeber wegen der Nichteinhaltung von gesetzlichen Regelungen durch den Lieferanten ein Bußgeld verhängt wird (z.B. § 21 Mindestlohngesetz);
(8) Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass bereits ein einmaliger Verstoß gegen die Verpflichtungen des Lieferanten aus Ziffer (1) oder (2) ein außerordentliches und fristloses Kündigungsrecht für den Auftraggeber begründet.
§ 15 Geheimhaltung
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, alle nicht offenkundigen, kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihm durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und gegen unbefugte Einsichtnahme, Verlust oder Verwendung zu sichern. Dies gilt insbesondere auch für Beistellungen (gemeinsam nachfolgend „Informationen“ genannt). Informationen dürfen unbefugten Dritten ohne schriftliche Genehmigung des Auftraggebers nicht zugänglich gemacht oder überlassen werden. Diese Verpflichtung besteht nicht für diejenigen Informationen,
(a) die ohne Bruch dieser Verpflichtung allgemein bekannt sind oder werden,
(b) die dem Lieferanten seitens eines Dritten ohne Verletzung einer entsprechenden Verpflichtung bekannt gemacht werden oder
(c) von denen der Lieferant nachweisen kann, sie bereits vor Inkrafttreten dieser Verpflichtung besessen oder danach unabhängig entwickelt zu haben.
(2) Die Vervielfältigung solcher Informationen ist nur im Rahmen der betrieblichen Erfordernisse und urheberrechtlichen Bestimmungen zugelassen. Die dem Lieferanten überlassenen Informationen sind nach Fertigstellung der Arbeiten unter Beachtung der Geheimhaltungsvorschrift unaufgefordert an den Auftraggeber zu übergeben oder in Absprache mit dem Auftraggeber sicher zu vernichten. Der Lieferant wird keine Kopien, Duplikate etc. zurückbehalten oder aufbewahren, es sei denn, er ist aufgrund gesetzlicher Vorschriften zu einer Archivierung verpflichtet. Vorbehaltlich weiterer Rechte kann der Auftraggeber ihre Herausgabe verlangen, sobald der Lieferant seine Pflichten verletzt.
(3) An sämtlichen Informationen der beschriebenen Art behält sich der Auftraggeber alle Schutzrechte geistigen Eigentums fort. Sofern die Informationen erst durch Tätigkeiten des Lieferanten eine Schutzrechtsfähigkeit erhalten, gilt diese Tätigkeit als für den Auftraggeber vorgenommen.
(4) Mitarbeiter und Unterlieferanten sind entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant haftet für Verstöße gegen die Geheimhaltung durch Mitarbeiter oder Personen, denen der Lieferant vertrauliche Informationen offengelegt hat, in dem Maße als wären diese Personen / dieser Personenkreis seine eigenen, sowie wie für eigenes Verschulden.
(5) Sofern im Auftrag nicht andere Regelungen getroffen werden, besteht diese Geheimhaltungsverpflichtung unbefristet.
(6) Der Lieferant darf nur mit schriftlicher Zustimmung durch den Auftraggeber mit der Geschäftsbeziehung werben.
(7) Soweit bei der Erbringung von Leistungen personenbezogene Daten anfallen, hat der Lieferant die jeweils geltenden Datenschutzvorschriften zu beachten, d.h. insbesondere die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten sicherzustellen und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Der Lieferant stellt den Auftraggeber von Ansprüchen Dritter frei, die darauf beruhen, dass die auftragsgemäße Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten rechtswidrig war. Der vorstehende Freistellungsanspruch erfasst auch die Kosten der Rechtsverteidigung.
§ 16 Rechte an den Arbeitsergebnissen / Schutzrechte, Know How, Urheberrechte
(1) Alle Informationen und sämtliches Know-how einschließlich der Zeichnungen, Spezifikationen und sonstigen vom Auftraggeber im Zusammenhang mit dem Vertrag zur Verfügung gestellten Daten sowie sämtliche Unterlagen oder Daten, die aus diesen Informationen und diesem Know-how abgeleitet sind, bleiben jederzeit das Eigentum des Auftraggebers und dürfen vom Lieferanten ausschließlich zum Zwecke der Vertragserfüllung verwendet werden.
(2) Alle Daten, Ideen, Resultate, Ergebnisse, Erfindungen (seien sie patentfähig oder nicht), Entdeckungen oder Know-how des Lieferanten, seiner Mitarbeiter, seiner Subunternehmer oder sonstiger Dritter, denen sich der Lieferant bedient und die im Zusammenhang mit der vertraglich geschuldeten Leistung geschaffen, getätigt oder gemacht werden und die für den Zweck der Lieferung erforderlich sind (nachfolgend "Arbeitsergebnisse" genannt) stehen allein dem Auftraggeber zu und ist allein dem Auftraggeber zur zeitlich, räumlich und gegenständlich unbeschränkten Nutzung und Verwertung dieser zu gestatten. Der Lieferant verpflichtet sich, den Auftraggeber über alle Arbeitsergebnisse unverzüglich zu informieren und dem ihm alle Arbeitsergebnisse zur Verfügung zu stellen. Die Information durch den Lieferanten muss so ausführlich und detailliert sein, dass der Auftraggeber in der Lage ist, zu entscheiden, ob der Auftraggeber den Lieferanten zur Übertragung der Rechte gemäß den nachfolgenden Regelungen auffordert. Auf Aufforderung des Auftraggebers hin wird der Lieferant zusätzliche Informationen (sowohl mündlich als auch schriftlich) zur Verfügung stellen. Der Lieferant verpflichtet sich, dem Auftraggeber auf dessen Aufforderung hin an den Arbeitsergebnissen als Ganzes sowie auf deren wesentliche Teile ein ausschließliches, uneingeschränktes, unterlizensierbares und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Gesamtvergütung abgegolten ist, zu übertragen. Hinsichtlich der in den Arbeitsergebnissen enthaltenen Schutzrechte gelten im Übrigen die nachstehenden Bedingungen.
(3) „Schutzrechte“ in diesen Allgemeinen Einkaufsbedingungen sind Rechte auf, unter oder an Patenten, Patentanträgen und gesetzlichen Erfinder-Anträgen, Gebrauchsmustern, Erfindungen und jeglichen anderen anmeldefähigen Rechten einschließlich der Anmeldungen und Anträge auf deren Registrierung.
(4) Der Lieferant verpflichtet sich, unter Anwendung der branchenüblichen Sorgfalt einschließlich der Patentrecherche, Arbeitsergebnisse zu erreichen, die von Rechten Dritter frei sind. Sollte es unumgänglich oder zweckmäßig erscheinen, Rechte Dritter, über die der Lieferant nicht verfügt, zu verwenden, so wird der Lieferant dies unverzüglich anhand entsprechender Unterlagen und Begründungen dem Auftraggeber mitteilen. Der Fortgang der Auftragsarbeiten bis zur Stellungnahme des Auftraggebers bezüglich der Verwendungsmöglichkeit der Drittrechte wird zwischen den Parteien abgestimmt.
(5) Sofern in Arbeitsergebnissen Schutzrechte enthalten sind, die beim Lieferanten vor der Durchführung des Auftrages oder während der Durchführung, aber nachweislich außerhalb der Auftragsarbeiten, entstanden sind (”Hintergrundschutzrechte”), erhält der Auftraggeber eine übertragbare, unterlizensierbare, nicht ausschließliche, unwiderrufliche, durch die Gesamtvergütung vollständig abgegoltene Lizenz an diesen Schutzrechten. Die Lizenz ist beschränkt auf die Verwertung der Hintergrundschutzrechte im Rahmen der Nutzung der Arbeitsergebnisse oder deren wesentlicher Teile. Entsprechendes gilt für Hintergrund-Know-how.
(6) Beabsichtigt der Lieferant, Hintergrundschutzrechte in den Arbeitsergebnissen zu verwenden, so ist er verpflichtet, dies dem Auftraggeber zuvor schriftlich mitzuteilen, um die Genehmigung vom Auftraggeber zur Verwendung dieser Schutzrechte einzuholen. Der Fortgang der Auftragsarbeiten bis zur Stellungnahme des Auftraggebers wird zwischen den Parteien abgestimmt.
(7) Der Auftraggeber hat ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Schutzrechte, die im Rahmen der Beauftragung vom Lieferanten bzw. dessen Arbeitnehmern allein oder gemeinsam mit Mitarbeitern des Auftraggebers gemacht werden (”Vordergrundschutzrechte”). Der Lieferant stellt die Möglichkeit der Wahrnehmung des Vorrechtes seitens des Auftraggebers sicher, indem er alle ihm im Zusammenhang mit den Arbeitsergebnissen gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Schutzrechte spätestens zwei Monate nach der Meldung oder Kenntnis dem Auftraggeber schriftlich zur Übernahme anbietet. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten. Der Auftraggeber kann das Vorrecht zur Schutzrechtserlangung an ein Verbundenes Unternehmen übertragen. Ist der Auftraggeber nicht an der alleinigen Schutzrechtserlangung im eigenen Namen interessiert, werden sich der Auftraggeber und Lieferant bei Kostenteilung über eine gemeinsame Schutzrechtserlangung abstimmen. Der Auftraggeber kann ein Verbundenes Unternehmen benennen, das an seiner Stelle in die Schutzrechtsanmeldung aufgenommen wird. Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung hat der Auftraggeber im Falle einer gemeinsamen Schutzrechtsanmeldung das unwiderrufliche, übertragbare, unterlizensierbare, uneingeschränkte, nicht ausschließliche Nutzungsrecht an dem Schutzrecht im Ganzen. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten. Ist der Auftraggeber auch nicht an der gemeinsamen Schutzrechtserlangung interessiert, kann der Lieferant die Schutzrechtserlangung nach eigenem Belieben und in eigenem Namen auf eigene Kosten betreiben, wobei dem Auftraggeber das unwiderrufliche, übertragbare, unterlizensierbare, uneingeschränkte, nicht ausschließliche Recht zur kostenlosen Nutzung dieser Schutzrechte zusteht. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten.
(8) Die jeweils nicht an der Schutzrechtserlangung beteiligte Partei erklärt sich, auf eigene Kosten, zur Unterstützung und Abgabe aller für die Erlangung und Verteidigung des Schutzrechtes notwendigen Erklärungen bereit.
(9) Der Lieferant wird die Arbeitsergebnisse und Arbeitswerke und alle ihm diesbezüglich mitgeteilten Einzelheiten nach Maßgabe von § 14 geheim halten. Dies gilt insbesondere mit Blick auf die reibungslose Durchführung einer Schutzrechtsanmeldung.
(10) Soweit das vom Lieferanten oder seinen Mitarbeitern geschaffene Arbeitsergebnis ein Design enthält, das geeignet ist, als Geschmacksmuster eingetragen zu werden, tritt der Lieferant das Recht am Design im Zeitpunkt seiner Entstehung an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber hat das Recht, die registerrechtliche Eintragung des Designs nach freiem Ermessen herbeizuführen. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten.
(11) Soweit Leistungen des Lieferanten bzw. Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Lieferant dem Auftraggeber hiermit das ausschließliche, unwiderrufliche, unterlizenzierbare, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, diese Arbeitsergebnisse in allen Nutzungsarten unentgeltlich beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen sowie zu ändern und zu bearbeiten. Das Entgelt dafür gilt als mit der Gesamtvergütung abgegolten.
(12) Vorbehaltlich anderer gesetzlicher Regelungen ist der Lieferant für die Vergütung seiner Arbeitnehmer allein verantwortlich.
(13) Im Falle der Beauftragung von Unterauftragnehmern ist der Lieferant dafür verantwortlich, dass dem Auftraggeber die sinngemäß gleichen Rechte zur Verfügung stehen.
§ 17 Vertragsbeendigung
(1) Der Auftraggeber kann den Vertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe von Gründen kündigen; die Kündigung kann sich auf den Gesamtauftrag oder auf einen Teil des Auftrages beziehen. Eine solche ordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
(2) Im Falle einer ordentlichen Kündigung zahlt der Auftraggeber die Gesamtvergütung anteilig entsprechend den Leistungen, die der Lieferant bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung nachweislich erbracht hat. Im Falle einer Teilkündigung wird die entsprechende Zahlung jedoch nicht vor dem für die erbrachte Leistung vereinbarten Zahlungstermin fällig.
(3) Über den Absatz (2) hinaus ersetzt der Auftraggeber dem Lieferanten im Falle einer Gesamt- oder Teilkündigung diejenigen Kosten, die ihm aus Anlass und zum direkten Zweck der Durchführung des gekündigten Auftragsumfanges unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt nachweislich entstanden sind und die ihm im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren nicht vermeidbar waren.
(4) Weitere Ansprüche des Lieferanten im Falle der ordentlichen Kündigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe, der nach dieser Ziffer 4 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesamtvergütung begrenzt.
(5) Wird im Falle einer ordentlichen Kündigung ein Auftrag zwischen dem Auftraggeber oder eines dessen Verbundenen Unternehmen einerseits und dem Lieferanten andererseits vereinbart, für den die freiwerdenden Kapazitäten des Lieferanten genutzt werden können, sollen die vorstehenden Zahlungen gemäß Absatz (3) nach Möglichkeit berücksichtigt werden.
(6) Die Parteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist außerordentlich kündigen. Als wichtiger Grund gilt auch die Zahlungsunfähigkeit der anderen Partei oder wenn der Lieferant eine seiner vertraglichen Verpflichtungen verletzt und dem nicht vollständig innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist abhilft. Die außerordentliche Kündigung bedarf der Schriftform.
(7) Im Falle einer außerordentlichen vom Lieferanten zu vertretender Kündigung ersetzt der Auftraggeber ausschließlich die bis zum Kündigungszeitpunkt nachweislich erbrachten mangelfreien Leistungen nach dem Verhältnis des tatsächlichen Wertes der erbrachten Leistung zum Wert der geschuldeten Gesamtleistung. Weitere Ansprüche des Lieferanten gleich aus welchem Rechtsgrund, bestehen nicht. Die Höhe, der nach diesem Paragraphen 16 seitens des Auftraggebers insgesamt zu leistenden Zahlungen ist in jedem Falle maximal auf die Höhe der Gesamtvergütung begrenzt.
(8) Stellt der Lieferant seine Lieferung ein, wird ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt oder das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Lieferanten eröffnet, so ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise fristlos zu kündigen, ohne dass daraus Ansprüche gegen den Auftraggeber hergeleitet werden können.
(9) Die Geltendmachung weiterer Ansprüche seitens des Auftraggebers im Falle einer außerordentlichen Kündigung durch den Auftraggeber bleibt vorbehalten.
(10) Soweit der Auftraggeber von einem vertraglichen oder gesetzlichen Rücktrittsrecht Gebrauch macht bedarf die Erklärung des Rücktritts der Schriftform.
(11) In einem solchen Fall ist der Auftraggeber berechtigt, anstelle der Rückgewähr oder Herausgabe der bisher empfangenen Leistungen Wertersatz zu leisten. Die Höhe des Wertersatzes richtet sich nach dem Wert der erbrachten Leistung im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung
§ 18 Prüfrecht
(1) Der Lieferant verpflichtet sich, dem Auftraggeber und dessen Kunden sowie der Luftfahrtbehörde nach Ankündigung während der üblichen Geschäftszeiten Zugang zu seinen Geschäftsräumen zu gewähren und Einblick in alle Unterlagen zu geben, die in Zusammenhang mit einem Auftrag stehen, damit der Auftraggeber, dessen Kunde und die Luftfahrtbehörde die Ordnungsmäßigkeit der Leistungen des Lieferanten und die Richtigkeit aller Rechnungspositionen überprüfen kann.
(2) Diese Unterlagen sind auch für einen Zeitraum von fünf (5) Jahren nach Beendigung des Auftrages für eine solche Überprüfung verfügbar zu halten.
(3) Sofern der Lieferant Unterauftragnehmer beschäftigt, wird er dafür Sorge tragen, dass diese dem Auftraggeber entsprechende Rechte einräumen.
§ 19 Lieferantengeschenke
(1) In seinem Unternehmensleitbild hat sich der Auftraggeber verpflichtet, mit Lieferanten und Geschäftspartnern fair und zuverlässig zusammen zu arbeiten. Der Auftraggeber akzeptiert deshalb nicht, dass Mitarbeiter Zuwendungen zu ihrem persönlichen Vorteil von Unternehmen erhalten, mit denen der Auftraggeber zusammenarbeitet. Unter Zuwendungen an Mitarbeiter, ohne Rücksicht auf ihre Position oder Funktion, fallen u.a. Geschenke, Sondervergütungen, Reisen, Bargeld, Muster, Tickets für Unterhaltungsveranstaltungen, Vergütungen in Form von Geld oder Ware, Gefälligkeitsrabatte oder Weihnachtsgeschenke.
(2) Bei Missachtung dieser Regelung behält sich der Auftraggeber den Abbruch der Geschäftsbeziehungen vor.
§ 20 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für die Leistungen und Lieferungen aus dem jeweiligen Einzelauftrag ist der Hauptsitz oder der Sitz der Auftrag gebenden Niederlassung des Auftraggebers, soweit nicht im Einzelvertrag ein anderer Erfüllungsort benannt wird.
(2) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten in Bezug auf Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferanten und dem Auftraggeber im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, ist das örtlich zuständige Gericht am Sitz des Auftraggebers. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.
Streitigkeiten mit Lieferanten betreffend Rechtsbeziehungen außerhalb des Gebietes der Bundesrepublik Deutschland werden nach der Schiedsgerichtsordnung der internationalen Handelskammer (ICC) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges von einem oder mehreren gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden. Die Parteien können eine andere Schiedsgerichtsordnung vereinbaren. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Frankfurt am Main. Die Sprache des Schiedsverfahrens ist nach Wahl des Auftraggebers Deutsch oder Englisch. Für das Schiedsverfahren gilt deutsches Zivilprozessrecht, soweit in der Schiedsordnung nichts Gegenteiliges enthalten ist.
(3) Ergänzend zu diesen Bedingungen gilt ausschließlich das Recht des Staates, in dem sich der Geschäftssitz des Auftraggebers befindet, unter Ausschluss der Bestimmungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den Internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und den Kollisionsregelungen des Internationalen Privatrechts.
§ 21 Schriftform, salvatorische Klausel
(1) Mündliche Abreden außerhalb dieses Vertrags sind nicht getroffen. Nebenabreden bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die hier bestimmte Schriftform.
(2) Die rechtliche Unwirksamkeit eines Teiles der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit der Allgemeinen Einkaufsbedingungen und der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarungen im Übrigen unberührt. Die unwirksamen Bestimmungen sind durch solche zu ersetzen, die ich rechtlich zulässiger Weise dem Gewollten am nächsten kommen.